Die Beschränkung auf diese beiden Personen ist klar und eindeutig; allein vom Gesetzeswortlaut her erscheint eine ausdehnende Auslegung nicht möglich. In dieser Hinsicht besteht - entgegen den Vorbringen des Regierungsrats - ein wesentlicher Unterschied zur Zürcher Regelung, die Gegenstand der Überprüfung in BGE 112 Ia 251 ff. war und wo die Formulierung in § 21 Abs. 1 des Jugendhilfegesetzes lautete: "Die Bevorschussung erfolgt bis zu einem durch Verordnung festgelegten Höchstbetrag unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Kindes sowie des nicht verpflichteten Elternteils" (vgl. BGE 112 Ia 253).