pflichtigen Elternteil oder bei eheähnlichem Partnerschaftsverhältnis" das Bruttoeinkommen gesamthaft (also einschliesslich des Einkommens des neuen Ehe- bzw. des Konkubinatspartners) einbezogen. Im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens hob das Verwaltungsgericht § 36 Abs. 1 lit. c SHV als gesetzwidrig auf (AGVE 1985, S. 128). Während die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, es handle sich praktisch um den gleichen Sachverhalt, und hieraus auf die Gesetzwidrigkeit von § 27 Abs. 1 lit.