Im eben angeführten Präjudiz ging es um die analoge Fragestellung, bezogen auf die entsprechenden Bestimmungen des SHG und der SHV. § 33 Abs. 3 SHG lautete: "Ein Vorschuss wird ausgerichtet, soweit Brutto-Einkommen und Vermögen des obhutsberechtigten Elternteils und des Kindes nicht eine vom Regierungsrat auf dem Verordnungsweg festzusetzende Grenze überschreiten.", nach § 36 Abs. 1 lit. c SHV wurde "beim verheirateten, nicht alimenten- 258 Verwaltungsgericht 2004