Dabei müssen aber der Zweck und die Grundsätze der inhaltlichen Gestaltung im Gesetz (oder im Dekret) festgelegt sein (§ 91 Abs. 2 KV). Zudem muss die Verordnung selbstverständlich die Schranken der Rechtsetzungsbefugnis einhalten: Sie darf weder gegen die Verfassung noch gegen das Gesetz verstossen und darf deren Inhalt nicht aufheben oder abändern, sondern ihn nur spezifizieren (AGVE 1985, S. 124). c) Im eben angeführten Präjudiz ging es um die analoge Fragestellung, bezogen auf die entsprechenden Bestimmungen des SHG und der SHV.