Ergibt sich, dass die überprüfte Norm mangelhaft ist, so führt dies - anders als im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle (§ 68 ff. VRPG) - nicht zu einer förmlichen Aufhebung, doch ist diese Norm im konkreten Anwendungsfall unbeachtlich und nicht anzuwenden (AGVE 2002, S. 164 f. mit Hinweisen; Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Kommentar, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1986, § 95 N 21). b) Der Regierungsrat darf rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung erlassen. Dabei müssen aber der Zweck und die Grundsätze der inhaltlichen Gestaltung im Gesetz (oder im Dekret) festgelegt sein (§ 91 Abs. 2 KV).