(In der Beschwerde ans Verwaltungsgericht wurde geltend gemacht, § 27 Abs. 1 lit. b SPV widerspreche § 33 lit. d SPG und sei daher ungültig.) 3. a) Die Gerichte sind zur inzidenten oder akzessorischen Normenkontrolle verpflichtet (§ 95 Abs. 2 KV; § 2 Abs. 3 VRPG). Diese besteht in der vorfrageweisen Überprüfung einer anzuwendenden generellen Norm unterer Stufe im Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsanwendungsakt auf die Übereinstimmung mit Normen höherer Stufe. Ergibt sich, dass die überprüfte Norm mangelhaft ist, so führt dies - anders als im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle (§ 68 ff.