Doch ist diese Folge dem Verhalten der Beschwerdeführerin angemessen. c) Wer vorgeht wie die Beschwerdeführerin, muss in Kauf nehmen, die Differenz zwischen dem effektiven Mietzins und den bekannten tieferen Mietkosten, die bei der Bedarfsberechnung zur Anwendung gelangen, selber tragen und sich deshalb bei anderen Posten der materiellen Hilfe umso mehr einschränken zu müssen. Einer hilfsbedürftigen Person, die im Rahmen ihrer Eigenverantwortung (vgl. § 1 Abs. 2 SPG) wirklich so leben will, soll es nicht verwehrt bleiben.