256 Verwaltungsgericht 2004 nung der materiellen Hilfe ein tieferer Ansatz für Mietkosten zur Anwendung kommt, und obwohl es objektiv möglich gewesen wäre, eine günstigere Wohnung im Bereich dieses Ansatzes zu finden. Ein solch unkorrektes, gegen Treu und Glauben verstossendes Vorgehen verdient keinen Schutz. Es trifft zu, dass damit der Rechtsschutz gegenüber dem Vorge- hen mit Weisung zum Umzug (vorne Erw. b/aa) verschlechtert wird, indem es der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, gegen diese Weisung Rechtsmittel zu ergreifen mit der Begründung, sie sei un- verhältnismässig, und von der Dauer der Rechtsmittelverfahren zu profitieren, indem die Sozialhilfe für so lange noch die ganze - zu hohe - Miete übernehmen muss (die Beschwerdeführung und-be- gründung, schon im vorinstanzlichen Verfahren, lässt darauf schlies- sen, dass es um genau diese Wirkung geht). Doch ist diese Folge dem Verhalten der Beschwerdeführerin angemessen. c) Wer vorgeht wie die Beschwerdeführerin, muss in Kauf nehmen, die Differenz zwischen dem effektiven Mietzins und den bekannten tieferen Mietkosten, die bei der Bedarfsberechnung zur Anwendung gelangen, selber tragen und sich deshalb bei anderen Posten der materiellen Hilfe umso mehr einschränken zu müssen. Einer hilfsbedürftigen Person, die im Rahmen ihrer Eigenverant- wortung (vgl. § 1 Abs. 2 SPG) wirklich so leben will, soll es nicht verwehrt bleiben. Es ist deshalb von Bedeutung, welche Limiten ihr bekannt gegeben wurden, und geht nicht an, bei sofortiger Anwen- dung des Mietkostenansatzes (d.h. ohne vorheriges Weisungsverfah- ren) einen tieferen als den bekannt gegebenen Ansatz zur Anwen- dung zu bringen. Eine derartige, gleichsam zusätzliche Sanktion lässt sich auch mit dem unkorrekten Verhalten der Beschwerdeführerin nicht begründen. 62 Alimentenbevorschussung. Inzidente Normenkontrolle. - Die Regelung von § 27 Abs. 1 lit. b SPV ist unzulässig, da § 33 lit. d SPG beim Anspruch auf Alimentenbevorschussung den vollumfängli- chen Einbezug von Einkommen und Vermögen des Stiefvaters des alimentenberechtigten Kindes nicht vorsieht. 2004 Sozialhilfe 257 Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 14. Mai 2004 in Sa- chen A.V. gegen Bezirksamt B. Aus den Erwägungen (In der Beschwerde ans Verwaltungsgericht wurde geltend ge- macht, § 27 Abs. 1 lit. b SPV widerspreche § 33 lit. d SPG und sei daher ungültig.) 3. a) Die Gerichte sind zur inzidenten oder akzessorischen Normenkontrolle verpflichtet (§ 95 Abs. 2 KV; § 2 Abs. 3 VRPG). Diese besteht in der vorfrageweisen Überprüfung einer anzuwenden- den generellen Norm unterer Stufe im Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsanwendungsakt auf die Übereinstimmung mit Nor- men höherer Stufe. Ergibt sich, dass die überprüfte Norm mangelhaft ist, so führt dies - anders als im Verfahren der abstrakten Normen- kontrolle (§ 68 ff. VRPG) - nicht zu einer förmlichen Aufhebung, doch ist diese Norm im konkreten Anwendungsfall unbeachtlich und nicht anzuwenden (AGVE 2002, S. 164 f. mit Hinweisen; Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Kommentar, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1986, § 95 N 21). b) Der Regierungsrat darf rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung erlassen. Dabei müssen aber der Zweck und die Grundsätze der inhaltlichen Gestaltung im Gesetz (oder im De- kret) festgelegt sein (§ 91 Abs. 2 KV). Zudem muss die Verordnung selbstverständlich die Schranken der Rechtsetzungsbefugnis einhal- ten: Sie darf weder gegen die Verfassung noch gegen das Gesetz verstossen und darf deren Inhalt nicht aufheben oder abändern, son- dern ihn nur spezifizieren (AGVE 1985, S. 124). c) Im eben angeführten Präjudiz ging es um die analoge Frage- stellung, bezogen auf die entsprechenden Bestimmungen des SHG und der SHV. § 33 Abs. 3 SHG lautete: "Ein Vorschuss wird ausge- richtet, soweit Brutto-Einkommen und Vermögen des obhutsberech- tigten Elternteils und des Kindes nicht eine vom Regierungsrat auf dem Verordnungsweg festzusetzende Grenze überschreiten.", nach § 36 Abs. 1 lit. c SHV wurde "beim verheirateten, nicht alimenten- 258 Verwaltungsgericht 2004 pflichtigen Elternteil oder bei eheähnlichem Partnerschaftsverhält- nis" das Bruttoeinkommen gesamthaft (also einschliesslich des Ein- kommens des neuen Ehe- bzw. des Konkubinatspartners) einbezo- gen. Im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens hob das Verwal- tungsgericht § 36 Abs. 1 lit. c SHV als gesetzwidrig auf (AGVE 1985, S. 128). Während die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, es handle sich praktisch um den gleichen Sachverhalt, und hieraus auf die Ge- setzwidrigkeit von § 27 Abs. 1 lit. b SPV schliesst, soweit darin die Einkünfte des Stiefvaters der unterhaltsberechtigten Kinder vollum- fänglich angerechnet werden, hält der Regierungsrat seine Verord- nung für gesetzeskonform. d) aa) § 33 lit. d SPG ermächtigt den Regierungsrat, Grenzbe- träge für die voraussichtlichen Jahreseinkünfte und das steuerbare Vermögen "des nicht unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteils und des Kindes" festzusetzen. Die Beschränkung auf diese beiden Personen ist klar und eindeutig; allein vom Gesetzeswortlaut her erscheint eine ausdehnende Auslegung nicht möglich. In dieser Hinsicht besteht - entgegen den Vorbringen des Regierungsrats - ein wesentlicher Un- terschied zur Zürcher Regelung, die Gegenstand der Überprüfung in BGE 112 Ia 251 ff. war und wo die Formulierung in § 21 Abs. 1 des Jugendhilfegesetzes lautete: "Die Bevorschussung erfolgt bis zu einem durch Verordnung festgelegten Höchstbetrag unter Berück- sichtigung von Einkommen und Vermögen des Kindes sowie des nicht verpflichteten Elternteils" (vgl. BGE 112 Ia 253). Dort war also der Höchstbetrag der Bevorschussung mittels Verordnung festzule- gen (unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des nicht unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteils und des Kindes), gemäss § 33 lit. d SPG sind demgegenüber in der Verordnung Grenzbeträge für Einkünfte und Vermögen des nicht unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteils und des Kindes festzulegen, bei deren Überschreitung der Anspruch auf Bevorschussung entfällt. Es springt in die Augen, dass die Vorgabe in der zürcherischen Gesetzesbestimmung erheblich mehr Auslegungsspielraum bietet und namentlich ein weiter gehen- des Beachten von Zweck und Funktion der Alimentenbevorschus- sung als subsidiäre Hilfe erlaubt als § 33 lit. d SPG. 2004 Sozialhilfe 259 Weiterhin fällt in Betracht, dass der aargauische Gesetzgeber sich beim Erlass des SPG aufgrund des Normenkontrollverfahrens AGVE 1985, S. 120 ff. bewusst sein musste (in seiner Botschaft vom 30. Juni 1999 zum SPG [S. 31, zu § 32 des Entwurfs] wies der Re- gierungsrat ausdrücklich auf dieses Präjudiz hin), dass eine von § 33 Abs. 3 SHG abweichende Formulierung hätte gewählt werden müs- sen, um neu eine direkte Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Stiefvaters oder des Konkubinatspartners zu statuieren. Trotzdem übernahm der Regierungsrat - und ihm folgend der Grosse Rat - die Formulierung von § 33 Abs. 3 SHG, soweit hier von Be- deutung, ohne inhaltliche Änderung. Jedenfalls bezüglich der Unter- stützung durch einen Konkubinatspartner war die Meinung, diese falle im Rahmen von § 34 lit. a SPG in Betracht (Botschaft, S. 32, zu § 34). bb) Aus § 32, § 34 lit. a und § 35 SPG lässt sich ersehen, dass als allgemeiner Grundsatz die Alimentenbevorschussung nur dort zum Tragen kommen soll, wo die wirtschaftliche Situation des Kin- des es erfordert. Dies vermag jedoch nichts an der Auslegung der konkreten Regelung in § 33 lit. d SPG zu ändern. (Dagegen könnten die Argumente des Regierungsrats allenfalls dazu führen, bei den Einkünften der Mutter einen angemessenen Beitrag des Stiefvaters aufzurechnen.) Der Regierungsrat verzichtet zu Recht darauf, die Grundlage für § 27 Abs. 1 lit. b SPV aus § 34 lit. a SPG herzuleiten, sodass auf diese Möglichkeit nicht weiter einzugehen ist; die materielle Be- gründung findet sich schon in AGVE 1985, S. 127 f., und ausserdem ist § 27 SPV gemäss Marginalie ausdrücklich eine Ausführungsbe- stimmung zu § 33 SPG. cc) Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführerin beizu- pflichten, dass § 33 lit. d SPG keinen relevanten Unterschied zum vorher geltenden § 33 Abs. 3 SHG aufweist und dass keine Gründe für eine unterschiedliche Auslegung sprechen, was - wie analog schon in AGVE 1985, S. 120 ff. - zum Ergebnis führt, dass es für den direkten Einbezug der Einkünfte des Stiefvaters gemäss § 27 Abs. 1 lit. b SPV an einer genügenden gesetzlichen Grundlage fehlt. 2004 Disziplinarrecht 261 IX. Disziplinarrecht 63 Disziplinarstrafe gegen Anwalt. - Berufsregeln der Anwälte (Erw. 3/a). - Wann ist es zulässig, mehrere Parteien zu vertreten? Im Prozess gilt das Verbot der formellen Doppelvertretung (Vertretung von Parteien mit entgegengesetzten Interessen) uneingeschränkt (Erw. 3/b, 4). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 25. August 2004 in Sachen X. gegen Anwaltskommission. Aus den Erwägungen 3. a) In Art. 12 BGFA werden Berufsregeln der Anwälte aufge- führt. Diese Regelung ist als abschliessend gedacht (vgl. Botschaft des Bundesrates zum BGFA vom 28. April 1999 [Botschaft], Ziff. 172.2; 233.2; Isaak Meier, Bundesanwaltsgesetz - Probleme in der Praxis, in: plädoyer 5/2000, S. 30 ff., Ziff. 5.1, 5.4.2; VGE II/64 vom 28. Oktober 2003 [BE.2003.00166] in Sachen Y., S. 7 f., auch zum Folgenden). Dafür ist die Umschreibung allerdings (zu) knapp ausgefallen, indem vor allem die Verpflichtungen gegenüber den Klienten und im Übrigen diejenigen Bereiche ausdrücklich geregelt wurden, die umstritten waren (Umschreibung der Unabhängigkeit; Werbung) oder sonst einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage be- durften (Umfang der Pflicht zur Übernahme amtlicher Verteidigun- gen und unentgeltlicher Rechtsvertretungen). Für anderes, das dem herkömmlichen Berufsbild entsprach, wurde die Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, wonach Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, als ausreichend erachtet; deren Aus- legung und Präzisierung im Lichte gemeinschweizerisch anerkannter Standesregeln, wie sie auch in die kantonalen Anwaltsgesetze einge-