Es trifft zu, dass damit der Rechtsschutz gegenüber dem Vorgehen mit Weisung zum Umzug (vorne Erw. b/aa) verschlechtert wird, indem es der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, gegen diese Weisung Rechtsmittel zu ergreifen mit der Begründung, sie sei unverhältnismässig, und von der Dauer der Rechtsmittelverfahren zu profitieren, indem die Sozialhilfe für so lange noch die ganze - zu hohe - Miete übernehmen muss (die Beschwerdeführung und-be- gründung, schon im vorinstanzlichen Verfahren, lässt darauf schliessen, dass es um genau diese Wirkung geht). Doch ist diese Folge dem Verhalten der Beschwerdeführerin angemessen.