Für diese Version mag der Umstand sprechen, dass die Beschwerdeführerin nicht schon im Juni, sondern erst am 28. August 2003 das Gesuch um materielle Hilfe stellte. Indessen ist sie seit längerer Zeit arbeitslos (schon beim ersten Gesuch vom Oktober 2002 bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung) und brachte im vorinstanzlichen Verfahren selber vor, sie habe sich zu einer Weiterbildung entschlossen, weil es sehr schwierig sei, ohne Zusatzausbildung eine Anstellung im Verkauf zu finden.