Wer sich gar nicht auf adäquate Weise umsieht, kann sich nicht darauf berufen, keine günstigere Wohnung gefunden zu haben. dd) Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe bei der Rückkehr nach A. damit gerechnet, eine Arbeitsstelle zu finden und demzufolge keine materielle Hilfe zu benötigen. Deshalb habe sie sich nicht veranlasst gesehen, eine billigere Wohnung zu suchen. Leider habe sie aber damals keine Stelle gefunden. Für diese Version mag der Umstand sprechen, dass die Beschwerdeführerin nicht schon im Juni, sondern erst am 28. August 2003 das Gesuch um materielle Hilfe stellte.