Der Beschwerdeführerin war somit bei ihrer Rückkehr nach A. bekannt, dass die Sozialhilfe die Mietkosten nur bis zu einem Höchstbetrag übernehmen würde. cc) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe infolge der zeitlichen Dringlichkeit keine andere Wohnung gefunden. Sie behauptet aber selber nicht, sie habe sich damals um Unterstützung an die Sozialen Dienste gewandt, sondern bestreitet dies sogar ausdrücklich. Wer sich gar nicht auf adäquate Weise umsieht, kann sich nicht darauf berufen, keine günstigere Wohnung gefunden zu haben.