Bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht - unter Berücksichtigung üblicher Kündigungsfristen -, sind die überhöhten Wohnkosten durch die Sozialhilfe zu übernehmen (SKOS-Richtlinien, Ziff. B.3). Nur bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten der unterstützten Person (vgl. dazu § 15 Abs. 3 SPV) bzw. Verstössen gegen Treu und Glauben kann die Kürzung bereits früher erfolgen (erwähnter VGE vom 31. März 2004, S. 13 f.). Streitpunkt ist, ob der Gemeinderat das beschriebene Verfahren mit Weisung zum Umzug hätte durchführen müssen oder ob er zu 2004 Sozialhilfe 255