Diese Formulierung bezieht sich auf die Situation, in der jemand in einer Mietwohnung lebt und neu materielle Hilfe beantragen muss. Sind die effektiven Wohnkosten höher, als es angemessen wäre, ist also die unterstützte Person zunächst mittels Weisung dazu anzuhalten, eine zumutbare günstigere Wohnung zu beziehen, andernfalls die Wohnkosten nur noch im angemessenen Betrag übernommen werden (§ 13 Abs. 2 SPG). Bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht - unter Berücksichtigung üblicher Kündigungsfristen -, sind die überhöhten Wohnkosten durch die Sozialhilfe zu übernehmen (SKOS-Richtlinien, Ziff. B.3).