Damit steht fest, dass zumutbare, billigere Wohnungen als die von der Beschwerdeführerin gemietete vorhanden sind. b) aa) Weigert sich eine unterstützte Person, in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre (SKOS- Richtlinien, Ziff. B.3). Diese Formulierung bezieht sich auf die Situation, in der jemand in einer Mietwohnung lebt und neu materielle Hilfe beantragen muss.