nehmen müssen (vgl. VGE II/23 vom 31. März 2004 [BE.2003.00359] in Sachen E.G., S. 12; SKOS-Richtlinien, Ziff. A.4 "Angemessenheit der Hilfe"). Die Beschwerdeführerin geht von einem falschen Massstab aus, wenn sie auf die "mittleren Bedürfnisse unserer Gesellschaft" Bezug nimmt. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem 15-jährigen Sohn eine 3-Zimmer-Wohnung beanspruchen kann, wird vom Gemeinderat gar nicht bestritten. Vielmehr geht es um die angemessenen Mietkosten für eine Wohnung dieser Grösse.