Er beanstandet denn auch die entsprechende Weisung des Gemeinderates zu Recht nicht. Die Nebenerwerbstätigkeit entspricht dagegen den Prinzipien der Eigenverantwortung und Selbsthilfe (§ 1 Abs. 1 SPG) und dient, solange der Beschwerdeführer damit einen Beitrag zu seinem Lebensunterhalt leistet, auch öffentlichen Interessen. Selbst dann, wenn das Unternehmen den "Turn-Around" hin zur vollständigen neuen Existenzgrundlage des Beschwerdeführers nicht erreicht, wird die Öffentlichkeit entlastet. d) In Anbetracht obgenannter Umstände ist die Auflage in Ziffer 7 des Beschlusses des Gemeinderates A vom 9. Februar 2004 teilweise aufzuheben und anzupassen.