2004 Sozialhilfe 253 Die Gemeinde und die Vorinstanz lassen sich von der fehlenden Existenzsicherung durch die Nebenerwerbstätigkeit oder die Aus- sichtslosigkeit leiten. Dieser Beurteilung kann insoweit zugestimmt werden, als die Nebenerwerbstätigkeit auch nach der Darstellung des Beschwerdeführers in absehbarer Zukunft keine gesicherte und nachhaltige Existenzgrundlage bilden kann. Diese Beschäftigung entbindet daher den Beschwerdeführer nicht, sich intensiv um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. Er beanstandet denn auch die entsprechende Weisung des Gemeinderates zu Recht nicht. Die Nebenerwerbstätigkeit entspricht dagegen den Prinzipien der Eigenverantwortung und Selbsthilfe (§ 1 Abs. 1 SPG) und dient, solange der Beschwerdeführer damit einen Beitrag zu seinem Le- bensunterhalt leistet, auch öffentlichen Interessen. Selbst dann, wenn das Unternehmen den "Turn-Around" hin zur vollständigen neuen Existenzgrundlage des Beschwerdeführers nicht erreicht, wird die Öffentlichkeit entlastet. d) In Anbetracht obgenannter Umstände ist die Auflage in Ziffer 7 des Beschlusses des Gemeinderates A vom 9. Februar 2004 teilweise aufzuheben und anzupassen. 61 Materielle Hilfe. - Wer eine zu teure Wohnung mietet, obwohl er weiss oder wissen muss, dass er umgehend materielle Hilfe wird beanspruchen müssen, hat von Anfang an keinen Anspruch auf Übernahme der gesamten Wohn- kosten. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 14. Mai 2004 in Sa- chen F.W. gegen Entscheid des Bezirksamtes Z. Aus den Erwägungen 3. a) Bei der Berechnung der Wohnkosten für die Sozialhilfe können hilfesuchende Personen keine höheren Ansprüche stellen als Familien oder Personen, die sich in knappen finanziellen Verhältnis- sen selber durchbringen und entsprechende Einschränkungen hin- 254 Verwaltungsgericht 2004 nehmen müssen (vgl. VGE II/23 vom 31. März 2004 [BE.2003.00359] in Sachen E.G., S. 12; SKOS-Richtlinien, Ziff. A.4 "Angemessenheit der Hilfe"). Die Beschwerdeführerin geht von einem falschen Massstab aus, wenn sie auf die "mittleren Bedürf- nisse unserer Gesellschaft" Bezug nimmt. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem 15-jährigen Sohn eine 3-Zimmer-Wohnung beanspruchen kann, wird vom Gemeinderat gar nicht bestritten. Vielmehr geht es um die angemessenen Mietkosten für eine Wohnung dieser Grösse. Der Gemeinderat hat dargelegt, dass in A. dauernd ein gewisser Leerwohnungsbestand vorhanden ist, und verfügbare 3- und 4-Zimmer-Wohnungen mit Mietzinsen, inkl. Nebenkosten, zwischen Fr. 800.-- und Fr. 1'000.-- aufgelistet. Diese Ausführungen sind glaubhaft und wurden denn auch gar nicht in Zweifel gezogen. Damit steht fest, dass zumutbare, billigere Woh- nungen als die von der Beschwerdeführerin gemietete vorhanden sind. b) aa) Weigert sich eine unterstützte Person, in eine effektiv ver- fügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann kön- nen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert wer- den, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre (SKOS- Richtlinien, Ziff. B.3). Diese Formulierung bezieht sich auf die Si- tuation, in der jemand in einer Mietwohnung lebt und neu materielle Hilfe beantragen muss. Sind die effektiven Wohnkosten höher, als es angemessen wäre, ist also die unterstützte Person zunächst mittels Weisung dazu anzuhalten, eine zumutbare günstigere Wohnung zu beziehen, andernfalls die Wohnkosten nur noch im angemessenen Betrag übernommen werden (§ 13 Abs. 2 SPG). Bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht - unter Berücksichtigung üblicher Kündigungsfristen -, sind die überhöhten Wohnkosten durch die Sozialhilfe zu übernehmen (SKOS-Richtlinien, Ziff. B.3). Nur bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten der unterstützten Person (vgl. dazu § 15 Abs. 3 SPV) bzw. Verstössen gegen Treu und Glau- ben kann die Kürzung bereits früher erfolgen (erwähnter VGE vom 31. März 2004, S. 13 f.). Streitpunkt ist, ob der Gemeinderat das beschriebene Verfahren mit Weisung zum Umzug hätte durchführen müssen oder ob er zu 2004 Sozialhilfe 255 Recht von allem Anfang an nur Fr. 900.-- Mietkosten anrechnete, weil die Beschwerdeführerin gegen Treu und Glauben handelte, als sie bei ihrer Rückkehr nach A. auf den 1. Juni 2003 eine Wohnung für Fr. 1'360.--/Monat, inkl. Nebenkosten, mietete. bb) Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin schon im Okto- ber 2002 in A. ein Gesuch um materielle Hilfe einreichte und dass damals die Höhe der akzeptablen Mietkosten diskutiert wurde und zu Streit führte... Der Beschwerdeführerin war somit bei ihrer Rückkehr nach A. bekannt, dass die Sozialhilfe die Mietkosten nur bis zu ei- nem Höchstbetrag übernehmen würde. cc) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe infolge der zeitlichen Dringlichkeit keine andere Wohnung gefunden. Sie be- hauptet aber selber nicht, sie habe sich damals um Unterstützung an die Sozialen Dienste gewandt, sondern bestreitet dies sogar aus- drücklich. Wer sich gar nicht auf adäquate Weise umsieht, kann sich nicht darauf berufen, keine günstigere Wohnung gefunden zu haben. dd) Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe bei der Rückkehr nach A. damit gerechnet, eine Arbeitsstelle zu finden und demzufolge keine materielle Hilfe zu benötigen. Deshalb habe sie sich nicht veranlasst gesehen, eine billigere Wohnung zu suchen. Leider habe sie aber damals keine Stelle gefunden. Für diese Version mag der Umstand sprechen, dass die Beschwerdeführerin nicht schon im Juni, sondern erst am 28. August 2003 das Gesuch um materielle Hilfe stellte. Indessen ist sie seit längerer Zeit arbeitslos (schon beim ersten Gesuch vom Oktober 2002 bezog sie Taggelder der Arbeitslo- senversicherung) und brachte im vorinstanzlichen Verfahren selber vor, sie habe sich zu einer Weiterbildung entschlossen, weil es sehr schwierig sei, ohne Zusatzausbildung eine Anstellung im Verkauf zu finden. Unter diesen Umständen konnte sie nicht im Ernst darauf vertrauen, keine materielle Hilfe zu benötigen, sondern musste viel- mehr damit rechnen, umgehend wieder von Sozialhilfe abhängig zu sein. ee) Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin per 1. Juni 2003 eine Wohnung zu Fr. 1'360.-- Mietzins mietete, ob- wohl sie damit rechnen musste, umgehend wieder Sozialhilfe bean- spruchen zu müssen, obwohl ihr bekannt war, dass bei der Berech- 256 Verwaltungsgericht 2004 nung der materiellen Hilfe ein tieferer Ansatz für Mietkosten zur Anwendung kommt, und obwohl es objektiv möglich gewesen wäre, eine günstigere Wohnung im Bereich dieses Ansatzes zu finden. Ein solch unkorrektes, gegen Treu und Glauben verstossendes Vorgehen verdient keinen Schutz. Es trifft zu, dass damit der Rechtsschutz gegenüber dem Vorge- hen mit Weisung zum Umzug (vorne Erw. b/aa) verschlechtert wird, indem es der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, gegen diese Weisung Rechtsmittel zu ergreifen mit der Begründung, sie sei un- verhältnismässig, und von der Dauer der Rechtsmittelverfahren zu profitieren, indem die Sozialhilfe für so lange noch die ganze - zu hohe - Miete übernehmen muss (die Beschwerdeführung und-be- gründung, schon im vorinstanzlichen Verfahren, lässt darauf schlies- sen, dass es um genau diese Wirkung geht). Doch ist diese Folge dem Verhalten der Beschwerdeführerin angemessen. c) Wer vorgeht wie die Beschwerdeführerin, muss in Kauf nehmen, die Differenz zwischen dem effektiven Mietzins und den bekannten tieferen Mietkosten, die bei der Bedarfsberechnung zur Anwendung gelangen, selber tragen und sich deshalb bei anderen Posten der materiellen Hilfe umso mehr einschränken zu müssen. Einer hilfsbedürftigen Person, die im Rahmen ihrer Eigenverant- wortung (vgl. § 1 Abs. 2 SPG) wirklich so leben will, soll es nicht verwehrt bleiben. Es ist deshalb von Bedeutung, welche Limiten ihr bekannt gegeben wurden, und geht nicht an, bei sofortiger Anwen- dung des Mietkostenansatzes (d.h. ohne vorheriges Weisungsverfah- ren) einen tieferen als den bekannt gegebenen Ansatz zur Anwen- dung zu bringen. Eine derartige, gleichsam zusätzliche Sanktion lässt sich auch mit dem unkorrekten Verhalten der Beschwerdeführerin nicht begründen. 62 Alimentenbevorschussung. Inzidente Normenkontrolle. - Die Regelung von § 27 Abs. 1 lit. b SPV ist unzulässig, da § 33 lit. d SPG beim Anspruch auf Alimentenbevorschussung den vollumfängli- chen Einbezug von Einkommen und Vermögen des Stiefvaters des alimentenberechtigten Kindes nicht vorsieht.