BGE 126 I 112 ). Die Auflage bzw. Weisung zur Abgabe der Autoschilder entlastet zwar sein Budget, gleichzeitig wird ihm aber die Möglichkeit genommen, durch eine Nebenerwerbstätigkeit einen eigenen Beitrag an seinen Lebensunterhalt zu leisten. Die richtige Verwendung der öffentlichen materiellen Hilfe ist direkt oder indirekt erst gefährdet, wenn sie zur Bestreitung der Betriebs- und Leasingkosten des Fahrzeugs eingesetzt wird. Solange der Beschwerdeführer mit der Nebenerwerbstätigkeit nicht nur die Betriebskosten erwirtschaftet, sondern die öffentliche Hand entlasten kann, besteht keine Notwendigkeit, ihm das Fahrzeug abzusprechen.