Für die Ausübung der Nebenerwerbstätigkeit ist der Beschwerdeführer auf das Fahrzeug angewiesen, kann er doch den Transport der Futterbehälter und die Auslieferung ohne dieses nicht bewältigen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass eine Auflage oder Weisung zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, notwendig und der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Beschränkungen steht, die dem Privaten auferlegt werden (Art. 5 BV; BGE 126 I 112 ).