Dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 5 Abs. 1 SPG) entspricht es, dass solange der Beschwerdeführer mit seiner Nebenerwerbstätigkeit die Abhängigkeit von der materiellen Hilfe beschränken oder gar aufheben kann, ihm diese Möglichkeit nicht genommen wird. Für die Ausübung der Nebenerwerbstätigkeit ist der Beschwerdeführer auf das Fahrzeug angewiesen, kann er doch den Transport der Futterbehälter und die Auslieferung ohne dieses nicht bewältigen.