Hinzu kommt, dass die Nebenerwerbstätigkeit die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt, kann er doch die Produktion und die Auslieferung der Hundenahrung ohne weiteres zusätzlich zu den Stellenbemühungen bewältigen. Dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 5 Abs. 1 SPG) entspricht es, dass solange der Beschwerdeführer mit seiner Nebenerwerbstätigkeit die Abhängigkeit von der materiellen Hilfe beschränken oder gar aufheben kann, ihm diese Möglichkeit nicht genommen wird.