anderseits ergibt sich aus den Umsatztabellen und Auslagenübersichten des Beschwerdeführers, dass er in der Zeit vor dem Bezug der materiellen Hilfe aus der Nebenerwerbstätigkeit einen durchschnittlichen Beitrag von Fr. 300.-- an seine monatlichen Lebenshaltungskosten erwirtschaften konnte. Hinzu kommt, dass die Nebenerwerbstätigkeit die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt, kann er doch die Produktion und die Auslieferung der Hundenahrung ohne weiteres zusätzlich zu den Stellenbemühungen bewältigen.