mit der Sozialhilfe keine Hobbies oder aussichtslose selbständige Erwerbstätigkeiten finanziert werden dürfen. Ein solcher Fall liegt indessen nach den Unterlagen nicht vor. Die Gemeinde hat einerseits die Anrechnung eigener Einnahmen angeordnet; anderseits ergibt sich aus den Umsatztabellen und Auslagenübersichten des Beschwerdeführers, dass er in der Zeit vor dem Bezug der materiellen Hilfe aus der Nebenerwerbstätigkeit einen durchschnittlichen Beitrag von Fr. 300.-- an seine monatlichen Lebenshaltungskosten erwirtschaften konnte.