2. a) Die Gemeinde A hat im Beschluss vom 9. Februar 2004 dem Beschwerdeführer die Auflage erteilt, bis Ende Februar 2004 seine Autoschilder beim Strassenverkehrsamt zu deponieren. Der Beschwerdeführer hat diese Auflage beim Bezirksamt angefochten. (....) b) (...) c) Sinn und Zweck der Sozialhilfe ist die Förderung der wirtschaftlichen und persönlichen Selbständigkeit des Sozialhilfeempfängers unter Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität. Auflagen und Weisungen können zur Förderung der richtigen Verwendung der materiellen Hilfe von der Gemeinde unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips auferlegt werden.