2004 Sozialhilfe 251 VIII. Sozialhilfe 60 Weisung oder Auflage zur Hinterlegung von Autoschildern; Subsidiarität und Eigenverantwortung bei einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit. - Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass einem Sozialhilfeemp- fänger die Möglichkeit zur Einschränkung der Abhängigkeit von der materiellen Hilfe nicht genommen wird. - Solange ein Sozialhilfeempfänger für die Ausübung einer selbständi- gen Nebenerwerbstätigkeit auf ein Fahrzeug angewiesen ist und aus dem Gewinn einen Beitrag zu seinem Grundbedarf leisten kann, ist eine Auflage zur Hinterlegung der Autoschilder unverhältnismässig. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 26. August 2004 in Sachen J.H. gegen den Entscheid des Bezirksamts Baden. Aus den Erwägungen 2. a) Die Gemeinde A hat im Beschluss vom 9. Februar 2004 dem Beschwerdeführer die Auflage erteilt, bis Ende Februar 2004 seine Autoschilder beim Strassenverkehrsamt zu deponieren. Der Beschwerdeführer hat diese Auflage beim Bezirksamt angefochten. (....) b) (...) c) Sinn und Zweck der Sozialhilfe ist die Förderung der wirt- schaftlichen und persönlichen Selbständigkeit des Sozialhilfeemp- fängers unter Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität. Auflagen und Weisungen können zur Förderung der richtigen Verwendung der materiellen Hilfe von der Gemeinde unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips auferlegt werden. Der Beschwerdeführer übt mit der Herstellung und dem Ver- trieb von Hundenahrung eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit aus. Der Gemeinde und der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als 252 Verwaltungsgericht 2004 mit der Sozialhilfe keine Hobbies oder aussichtslose selbständige Er- werbstätigkeiten finanziert werden dürfen. Ein solcher Fall liegt in- dessen nach den Unterlagen nicht vor. Die Gemeinde hat einerseits die Anrechnung eigener Einnahmen angeordnet; anderseits ergibt sich aus den Umsatztabellen und Auslagenübersichten des Be- schwerdeführers, dass er in der Zeit vor dem Bezug der materiellen Hilfe aus der Nebenerwerbstätigkeit einen durchschnittlichen Beitrag von Fr. 300.-- an seine monatlichen Lebenshaltungskosten erwirtschaften konnte. Hinzu kommt, dass die Nebenerwerbstätigkeit die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beein- trächtigt, kann er doch die Produktion und die Auslieferung der Hundenahrung ohne weiteres zusätzlich zu den Stellenbemühungen bewältigen. Dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 5 Abs. 1 SPG) entspricht es, dass solange der Beschwerdeführer mit seiner Ne- benerwerbstätigkeit die Abhängigkeit von der materiellen Hilfe be- schränken oder gar aufheben kann, ihm diese Möglichkeit nicht ge- nommen wird. Für die Ausübung der Nebenerwerbstätigkeit ist der Beschwerdeführer auf das Fahrzeug angewiesen, kann er doch den Transport der Futterbehälter und die Auslieferung ohne dieses nicht bewältigen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass eine Auf- lage oder Weisung zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, notwendig und der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Beschränkungen steht, die dem Privaten auferlegt werden (Art. 5 BV; BGE 126 I 112 ). Die Auflage bzw. Weisung zur Abgabe der Autoschilder entlastet zwar sein Budget, gleichzeitig wird ihm aber die Möglichkeit genommen, durch eine Nebenerwerbstätigkeit einen eigenen Beitrag an seinen Lebensunterhalt zu leisten. Die richtige Verwendung der öffentlichen materiellen Hilfe ist direkt oder indirekt erst gefährdet, wenn sie zur Bestreitung der Betriebs- und Leasingkosten des Fahrzeugs einge- setzt wird. Solange der Beschwerdeführer mit der Nebenerwerbstä- tigkeit nicht nur die Betriebskosten erwirtschaftet, sondern die öf- fentliche Hand entlasten kann, besteht keine Notwendigkeit, ihm das Fahrzeug abzusprechen. 2004 Sozialhilfe 253 Die Gemeinde und die Vorinstanz lassen sich von der fehlenden Existenzsicherung durch die Nebenerwerbstätigkeit oder die Aus- sichtslosigkeit leiten. Dieser Beurteilung kann insoweit zugestimmt werden, als die Nebenerwerbstätigkeit auch nach der Darstellung des Beschwerdeführers in absehbarer Zukunft keine gesicherte und nachhaltige Existenzgrundlage bilden kann. Diese Beschäftigung entbindet daher den Beschwerdeführer nicht, sich intensiv um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. Er beanstandet denn auch die entsprechende Weisung des Gemeinderates zu Recht nicht. Die Nebenerwerbstätigkeit entspricht dagegen den Prinzipien der Eigenverantwortung und Selbsthilfe (§ 1 Abs. 1 SPG) und dient, solange der Beschwerdeführer damit einen Beitrag zu seinem Le- bensunterhalt leistet, auch öffentlichen Interessen. Selbst dann, wenn das Unternehmen den "Turn-Around" hin zur vollständigen neuen Existenzgrundlage des Beschwerdeführers nicht erreicht, wird die Öffentlichkeit entlastet. d) In Anbetracht obgenannter Umstände ist die Auflage in Ziffer 7 des Beschlusses des Gemeinderates A vom 9. Februar 2004 teilweise aufzuheben und anzupassen. 61 Materielle Hilfe. - Wer eine zu teure Wohnung mietet, obwohl er weiss oder wissen muss, dass er umgehend materielle Hilfe wird beanspruchen müssen, hat von Anfang an keinen Anspruch auf Übernahme der gesamten Wohn- kosten. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 14. Mai 2004 in Sa- chen F.W. gegen Entscheid des Bezirksamtes Z. Aus den Erwägungen 3. a) Bei der Berechnung der Wohnkosten für die Sozialhilfe können hilfesuchende Personen keine höheren Ansprüche stellen als Familien oder Personen, die sich in knappen finanziellen Verhältnis- sen selber durchbringen und entsprechende Einschränkungen hin-