Eine Isolation ist unter diesen Umständen als ultima ratio verhältnismässig, allerdings nur so lange, als akute Selbstgefährdung besteht. Dabei erfordern die zentral betroffenen Verfassungsrechte, dass die Selbstgefährdung nicht nur abstrakt möglich ist, sondern dass sie gestützt auf die tatsächlichen Verhältnisse konkret in Betracht fällt (BGE 130 I 24). Selbst in der psychiatrischen Literatur ist anerkannt, dass nur die sichtbare und konkrete Suizidgefährdung eine restriktive Massnahme gegen den Willen des Patienten rechtfertigt (Asmus Finzen, Suizidprophylaxe bei psychischen Störungen, Bonn 1997, S. 128). 2004 Sozialhilfe 251