Die Beschwerdeführerin bestätigte selber, dass sie aufgrund einer akuten Krise mit Suizidalität am 19. April 2004 mit der Massnahme der Isolation im Auszeitzimmer einverstanden gewesen war. Dieser Schutz vor selbstschädigendem Verhalten kann eine massive Einschränkung der persönlichen Freiheit rechtfertigen, in dem die gefährdete Person mittels Isolation vor Entweichung, gefährlichen Gegenständen etc. geschützt wird. Eine Isolation ist unter diesen Umständen als ultima ratio verhältnismässig, allerdings nur so lange, als akute Selbstgefährdung besteht.