eine Isolation für die Dauer von sieben Tagen angeordnet werden darf (AGVE 2001, S. 234). Bereits unter diesem Aspekt hält der ZME vom 26. April 2004, der bis zum 15. Mai 2004 befristet wurde, vor der Rechtsordnung nicht stand. c) Gemäss Wortlaut des ZME vom 26. April 2004 war das Ziel der angeordneten Isolation "Schutz, Lebenserhaltung" der Beschwerdeführerin. Die aufschiebende Wirkung wurde verweigert mit der Begründung "Suizidalität". aa) Die Beschwerdeführerin bestätigte selber, dass sie aufgrund einer akuten Krise mit Suizidalität am 19. April 2004 mit der Massnahme der Isolation im Auszeitzimmer einverstanden gewesen war.