Für die Isolation, welche den Schutz der betroffenen Person - und damit einhergehend den Schutz ihrer Mitmenschen - vor körperlichen und seelischen Schäden bezweckt, bedeutet dies, dass sie auf Grund der vorstehenden Ausführungen nur verhältnismässig sein kann, wenn sie unter Beachtung der Menschenwürde geeignet ist, den für die betroffene Person erforderlichen Schutz zu bieten und in zeitlicher Hinsicht auf die absolut notwendige Dauer beschränkt wird (AGVE 2001, S. 233). Entsprechend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass eine Isolation sich in aller Regel nur während kurzer Frist als rechtmässig erweisen kann, weshalb im Voraus maximal