Eine Konkretisierung findet dieser Anspruch nebst §§ 9 und 15 der aargauischen Kantonsverfassung, welche für staatliches Handeln die Wahrung der Menschenwürde statuieren und menschenunwürdige Behandlung verbieten, im aargauischen Gesundheitsgesetz, welches in § 49 regelt, dass Spitäler die persönliche Freiheit und die Persönlichkeitsrechte ihrer Patienten zu wahren haben. Das aargauische Dekret über die Rechte und Pflichten der Krankenhauspatienten vom 21. August 1990 [PD; SAR 333.110] hält in § 3 fest, dass Untersuchung, Behandlung und Pflege des Patienten 2004 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 249