EMRK enthalten ist - gilt für alle Menschen, unabhängig von ihrer Urteilsfähigkeit oder ihrer körperlichen Konstitution, d.h. auch für psychisch Kranke (Markus Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten, Geltung, Dogmatik, inhaltliche Ausgestaltung, Bern 2001, S. 22). Eine Konkretisierung findet dieser Anspruch nebst §§ 9 und 15 der aargauischen Kantonsverfassung, welche für staatliches Handeln die Wahrung der Menschenwürde statuieren und menschenunwürdige Behandlung verbieten, im aargauischen Gesundheitsgesetz, welches in § 49 regelt, dass Spitäler die persönliche Freiheit und die Persönlichkeitsrechte ihrer Patienten zu wahren haben.