Der grundrechtliche Anspruch auf menschenwürdige Behandlung - wie er übrigens auch in Art. 3 EMRK enthalten ist - gilt für alle Menschen, unabhängig von ihrer Urteilsfähigkeit oder ihrer körperlichen Konstitution, d.h. auch für psychisch Kranke (Markus Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten, Geltung, Dogmatik, inhaltliche Ausgestaltung, Bern 2001, S. 22).