Der Begriff der "notwendigen persönlichen Fürsorge" beinhaltet nicht nur den Schutz der Öffentlichkeit vor Fremdaggressionen, sondern umfasst auch den Schutz eines Menschen, der sich in einem Zustand der Urteilsunfähigkeit selbst verletzt oder tötet (AGVE 2000, S. 168). Eine Zwangsmassnahme ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. bb) Für die Verhältnismässigkeit von Grundrechtseingriffen liefert der in Art. 7 BV statuierte Schutz der Menschenwürde einen Massstab.