Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist erwiesen, dass die vom ZME vom 26. April 2004 betroffene Beschwerdeführerin weder vorgängig dazu angehört wurde (obwohl auf dem Formular so aufgeführt), noch dass ihr der Entscheid in gesetzmässiger Weise eröffnet worden ist. Diese sehr schweren Verfahrensmängel sind derart gewichtig, dass der angefochtene Entscheid als nichtig zu bezeichnen ist. In Gutheissung der Beschwerde ist die angeordnete Isolation daher sofort aufzuheben und es ist die Nichtigkeit des ZME vom 26. April 2004 festzustellen. 4. (...) a) (...) b) aa) Gemäss § 67ebis Abs. 1