Rhinow/Krähenmann, je Nr. 40 B IV/V; Häfelin/Müller, Rz. 769). So hat das Verwaltungsgericht aufgrund einer Häufung von erheblichen Verfahrensmängeln - wegen einer krassen Verletzung des rechtlichen Gehörs und wegen schwerwiegenden Eröffnungsfehlern - einen Entscheid für nichtig erklärt (AGVE 1981, S. 274 f.). bb) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist erwiesen, dass die vom ZME vom 26. April 2004 betroffene Beschwerdeführerin weder vorgängig dazu angehört wurde (obwohl auf dem Formular so aufgeführt), noch dass ihr der Entscheid in gesetzmässiger Weise eröffnet worden ist.