widrig angekreuzt ist, die Patientin sei über die Beschwerdemöglichkeit informiert worden. c) aa) Die normale Folge der Fehlerhaftigkeit von Verwaltungsakten ist ihre Anfechtbarkeit. Nur ausnahmsweise ist auf Nichtigkeit zu schliessen, so, wenn der Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwere Verfahrensmängel in Betracht (vgl. BGE 122 I 98 f.; 118 Ia 340; 116 Ia 219; AGVE 1994, S. 217 mit Hinweisen; vgl. auch Imboden/Rhinow, a.a.O.; Rhinow/Krähenmann, je Nr. 40 B IV/V;