Eine korrekte schriftliche Eröffnung des Entscheids, bzw. eine tatsächliche Aushändigung des ZME unterblieb ebenfalls. Eine Eröffnung erfolgte insbesondere auch nicht am 30. April 2004, obwohl aktenmässig erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag ausdrücklich die Entlassung aus der Isolation beantragt hatte, weil dieser Schutz nicht mehr nötig sei. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Verhandlung ausgeführt, sie habe schon früher aus dem Isolationszimmer austreten wollen, habe aber keine Gelegenheit gehabt, ihr Begehren anzubringen, da die Oberarztvisite ausgefallen sei. cc)