b) (...) aa) Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung. Die Rechtsmittelfrist beginnt deshalb nicht mit der tatsächlichen Kenntnisnahme, sondern im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung zu laufen. Als ordnungsgemässe Zustellung gilt grundsätzlich die tatsächliche Aushändigung der Verfügung an den Adressaten (VGE II/18 vom 27. März 2001 [BE.2000.00289] in Sachen A., S. 12; Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 6. Auflage, Basel/Frankfurt a.M. 1986, Nr. 84 B I; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/