Mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte die Beschwerdeführerin bei korrekter Vorgehensweise viel früher ein Rechtsmittel ergriffen. ff) Zusammenfassend ergibt sich, dass eine krasse Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs erfolgt ist, da eine Anhörung der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung unterblieben ist. Dieser Verfahrensfehler erscheint um so gewichtiger, als dass im Formular fälschlicherweise aufgeführt ist, eine Anhörung der Beschwerdeführerin sei erfolgt, sie sei mit der Massnahme einverstanden und über die Beschwerdemöglichkeit orientiert worden. 246 Verwaltungsgericht 2004