Wie die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung glaubwürdig ausführte, hatte sie seit dem 24. April 2004 keine Suizidgedanken mehr. Da die Anhörung unterblieb, blieb einerseits die Stellungnahme der Beschwerdeführerin im ZME vom 26. April 2004 unberücksichtigt (bzw. es wurde eine tatsachenwidrige Stellungnahme aufgeführt) und andererseits war es der Beschwerdeführerin verwehrt, sich gegen diese "Verlängerung" der Isolation vom 26. April 2004 bis zum 15. Mai 2004 zur Wehr zu setzen. Bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs am 26. April 2004 hätte sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin mit der Zwangsmassnahme der Isolation nicht mehr einverstanden war.