Erlass eines neuen ZME angeordnet werden. Insbesondere musste die Frage, ob nach wie vor eine akute Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin bestand und deshalb eine Verlängerung der Isolation gerechtfertigt war, vor Erlass eines neuen ZME durch den Leitenden Arzt umfassend abgeklärt und mit der Beschwerdeführerin besprochen werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss § 67ebis Abs. 3 EG ZGB besteht für einen Patienten bei jedem Entscheid. Gemäss ZME vom 26. April 2004 war der einzige Zweck der weiteren Isolation der Schutz und die Lebenserhaltung der Beschwerdeführerin.