belehrung schriftlich zu eröffnen, unter Mitteilung an den Kantonsarzt. Dieser führt ein entsprechendes Verzeichnis." ee) Wenn seitens der Klinik geltend gemacht wird, es habe sich lediglich um eine Verlängerung einer ersten Zwangsmassnahme gehandelt, so ändert dies nichts am Erfordernis der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Der erste ZME (vom 19. April 2004) war wegen akuter Suizidgefahr zum Schutz und zur Lebenserhaltung der Beschwerdeführerin bis zum 26. April 2004 befristet worden. Nach Ablauf dieser Frist durfte eine Verlängerung der Isolation nur durch 2004 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 245