Platz (BGE 121 I 232 mit Hinweisen). Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs hat grundsätzlich zur Folge, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben ist (AGVE 1989, S. 191 mit Hinweisen). dd) Während §§ 15 ff. VRPG allgemeine Verfahrensvorschriften zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass einer Verfügung statuieren, enthält § 67 ebis Abs. 3 EG ZGB ausdrücklich die für den Erlass eines Zwangsmassnahmen-Entscheids zu beachtenden Verfahrensvorschriften. Diese lauten: "Vor dem Entscheid sind die Patienten vom zuständigen entscheidungsberechtigten Arzt anzuhören. Der Entscheid ist der betroffenen Person auch nach mündlicher Mitteilung mit Begründung und mit Rechtsmittel-