Insbesondere in einem Verfahren betreffend Zwangsmassnahmen, in dem es um Grundrechtseingriffe und damit um eine besondere Eingriffsschwere geht, muss Gewähr bestehen, dass sich die betroffene Person vor Erlass der Verfügung wirksam wehren kann. cc) Das Bundesgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Umfang des rechtlichen Gehörs zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben wird. Nur dort, wo sich der kantonale Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen subsidiär die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden bundesrechtlichen Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz (BGE 121 I 232 mit Hinweisen).