daher unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten schutzwürdig, wo die Gefahr besteht, dass jemand durch einen staatlichen Hoheitsakt beschwert werden könnte (BGE 111 Ia 274; 105 Ia 197; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 1310 ff.; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 520 ff.). Insbesondere in einem Verfahren betreffend Zwangsmassnahmen, in dem es um Grundrechtseingriffe und damit um eine besondere Eingriffsschwere geht, muss Gewähr bestehen, dass sich die betroffene Person vor Erlass der Verfügung wirksam wehren kann.