Dabei soll der Einzelne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eigenverantwortlich an ihn betreffenden Entscheidprozessen beteiligt sein (BGE 127 I 14). Die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestimmt sich nach der konkreten Interessenlage im Einzelfall. Das Bedürfnis, vor Erlass einer Verfügung angehört zu werden, ist dort besonders intensiv und 244 Verwaltungsgericht 2004