3. (...) a) (...) aa) (...) bb) Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der Sachaufklärung, sondern ist auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht des Einzelnen beim Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides (BGE 122 II 287). Er umfasst namentlich das Recht des Betroffenen, sich grundsätzlich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 122 II 286 mit Hinweisen). Dabei soll der Einzelne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eigenverantwortlich an ihn betreffenden Entscheidprozessen beteiligt sein (BGE 127 I 14).