- Anordnung einer neuen Zwangsmassnahme nach Fristablauf nur durch neuen Zwangsmassnahmenentscheid (Erw. 3/a/ee). - Rechtsgültige Eröffnung, bzw. ordnungsgemässe Zustellung einer Verfügung bedeutet, dass ein Zwangsmassnahmenentscheid der betroffenen Person sowohl mündlich zu eröffnen als auch schriftlich zuzustellen ist (Erw. 3/b/aa-cc). - Nichtige Verfügung bei einer Häufung von erheblichen Verfahrensmängeln (Erw. 3/c/aa-bb).