Für den Richter, wenn er anstelle des Gesetzgebers eine Norm aufstellen muss (vgl. Art. 1 Abs. 2 ZGB), drängt sich deshalb diese Lösung auf. ee) Zusammenfassend ergibt sich, dass die fürsorgerische Freiheitsentziehung durch eine Behörde am Aufenthaltsort bei interkantonalen Sachverhalten beim zuständigen Gericht dieses Kantons anzufechten ist und nicht beim Gericht des Wohnsitzkantons.